Adresse
Berle Immobilien
Mühlstraße 19
63450 Hanau

Telefon: +49 6181 160633
Fax: +49 6181 16647


USt-IdNr.: DE 112752691
Geschäftsinhaber: Monika Becker-Artis
Geschäftsführer: Monika Becker-Artis

Aufsichtsbehörde 
Landrat des Main-Kinzig-Kreises

Barbarossastr. 24

63571 Gelnhausen 

https://www.mkk.de

Verbraucherinformationen: Online-Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-VO: Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die Sie hier finden: https://ec.europa.eu/consumers/odr/main/index.cfm?event=main.home2.show&lng=DE


 
AGB

1. Vorbemerkungen
Die oben genannte Firma (nachstehend „Makler“ oder „die Firma“ genannt) ist als
Unternehmer im Sinne von § 14 Bürgerlichem Gesetzbuch (nachfolgend „BGB“ genannt)
in der Eigenschaft als Immobilienmakler im Sinne der §§ 652 ff. BGB gegen Entgelt
(Provision) tätig. Die Firma verfügt über die gesetzlich erforderlichen Voraussetzungen
zum Führen eines Maklerbüros. Desweiteren ist die Firma im Sinne der Hausverwaltung
als Objektbetreuer und Hausmeister tätig.
Diese AGB sind Gegenstand eines mündlichen oder schriftlichen Vertrages; sei es als
Maklervertrag oder Verwaltervertrag.

2. Geltungsbereich
Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge und
Rechtsgeschäfte zwischen der Firma und dem Kunden. Kunde im Sinne eines
Maklervertrages kann sowohl der Verkäufer einer Immobilie sein als auch der Käufer
sowie der Vermieter als auch der Mieter, der unter Beachtung der Bestimmungen des
Bestellerprinzips Wohnungssuchender genannt wird.
Ist von einem Hauptvertrag die Rede, dann ist damit ein Kauf-, Miet- oder Pachtvertrag
gemeint.
Kunden im Sinne eines Hausverwalter- oder Objektbetreuervertrages sind die
beauftragenden Eigentümergemeinschaften oder sonstigen Auftraggeber der
Hausgemeinschaften.
Näheres zum Zustandekommen des Maklervertrages fnden Sie ab Ziffer 3.), näheres
zum Zustandekommen des Hausverwaltervertrages ab Ziffer 16.).
Soweit einzelvertragliche Regelungen bestehen, welche von den Bestimmungen dieser
abweichen oder ihnen widersprechen, gehen die einzelvertraglichen Regelungen vor.

3. Zustandekommen des Maklervertrages
Für das Zustandekommen des Maklervertrages ist die Schriftform nicht erforderlich. Der
Maklervertrag kann rechtswirksam auch dadurch zustande kommen, dass der Makler ein
Kaufobjekt offeriert (z.B. Internet, Zeitung, Aushang), dabei als Makler zu erkennen ist,
seinen Provisionsanspruch im Falle des Erfolges beziffert und ein Interessent sich an ihn
wendet um Leistungen von ihm abzurufen (z.B. Exposé). In diesem Falle kommt der
Maklervertrag mündlich und konkludent zustande.

Im Falle eines Mietobjektes ist, wenn ein Provisionsanspruch gegenüber dem
Wohnungssuchenden entstehen soll, ein Suchauftrag des Wohnungssuchenden für das
Zustandekommen eines Maklervertrages in Textform erforderlich. Der konkludente
Abschluss eines Maklervertrages zwischen einem Wohnungssuchenden und einem
Makler ist nicht möglich.
Der Maklervertrag zwischen einem Vermieter und einem Makler kommt mit Erteilung des
Auftrages durch den Vermieter und Annahme durch den Makler zustande.
Sollte ein schriftlicher Maklervertrag geschlossen oder sollten Individualvereinbarungen
getroffen worden sein, so haben die darin genannten Vereinbarungen Vorrang vor diesen
AGB.

4. Gegenseitige Verpfichtung
Die Parteien sind bemüht, nach bestem Wissen und Gewissen den anderen
Vertragspartner bei der Erbringung seiner Verpfichtung durch Überlassen von
Informationen, Auskünften oder Erfahrungen bestmöglich zu unterstützen, um somit
beiden Parteien einen reibungslosen und effzienten Arbeitsablauf zu ermöglichen.

5. Vollmacht des Verkäufers
Der Verkäufer erteilt dem Makler Vollmacht zur Einsichtnahme in das Grundbuch, in alle
behördlichen Akten als auch gegenüber dem WEG-Verwalter zur Ausübung von Rechten,
wie sie ihm als Wohnungseigentümer zustehen.

6. Vorkenntnis
Der Kunde erkennt das Angebot des Maklers als ursächlich für den Abschluss des
Hauptvertrages an. Ist das angebotene Objekt bereits bekannt, so ist der Kunde
verpfichtet, unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Werktagen, unter Angabe der
Quelle zu widersprechen. Hierzu genügt ein Schreiben, eMail oder Fax an den Makler.
Widerspricht der Kunde nicht, so ist es ihm danach verwehrt, sich auf eine Vorkenntnis
berufen. Im Falle des Zustandekommens eines Hauptvertrages ist er verpfichtet, die
jeweilige Maklerprovision zzgl. Mehrwertsteuer zu entrichten.

7. Verbot der Weitergabe von Informationen
Sämtliche Informationen, die der Kunde vom Makler erhält, sind nur und einzig und allein
für ihn bestimmt. Es ist ihm deshalb ausdrücklich untersagt, jedwede Information ohne
schriftliche Zustimmung des Maklers an Dritte weiterzugeben. Verstößt der Kunde gegen
diese Verpfichtung und schließt ein Dritter, dem er die Informationen weitergegeben hat,
einen Hauptvertrag mit dem Auftraggeber des Maklers ab, so ist der Kunde verpfichtet,
gegenüber dem Makler Schadensersatz in Höhe der vereinbarten Provision zuzüglich
Mehrwertsteuer zu leisten.

8. Doppeltätigkeit des Maklers
Im Falle dessen, dass es sich um einen zu vermittelnden Kaufvertrag handelt, darf der
Makler sowohl für den Verkäufer als auf Käufer provisionspfichtig tätig werden.
Im Falle eines zu vermittelnden Mietvertrages darf der Makler nur entweder für den
Vermieter oder nur für den Mieter provisionspfichtig tätig sein.

9. Ersatzgeschäft, Folgegeschäft
Sollte anstelle des ursprünglich angestrebten Geschäftes ein anderer Hauptvertrag über
ein anderes Objekt zwischen dem Auftraggeber des Maklers und dem Kunden des
Maklers oder ein Zuschlag im Wege der Zwangsversteigerung zu Stande kommen, so ist
der Kunde dennoch gegenüber dem Makler zur Zahlung der Provision verpfichtet.
Gleiches gilt, wenn im Zuge des Kontaktes mit dem Auftraggeber des Maklers und dem
Maklerkunden innerhalb von 12 Monaten weitere Objekte des Auftraggebers bekannt
werden und der Maklerkunde eines oder mehrerer dieser Objekte erwirbt, mietet oder
pachtet. Sollte eine Provision mit dem Auftraggeber vereinbart worden sein, so ist dieser
in diesem Falle ebenso verpfichtet, die Provision an den Makler zu bezahlen.
Desweiteren gilt diese Regelung, wenn anstatt des Kaufvertrages ein Miet- oder
Pachtvertrag zu Stande kommt oder umgekehrt.

10. Maklerprovision
Es gilt der im Inserat oder Exposé genannte Provisionssatz. Unsere Provisionen sind
verhandelbar.

Im Allgemeinen betragen diese:

  • bei Vereinbarung von An- und Vorkaufsrechten: 1,19 % inkl. Mehrwertsteuer
    des ermittelten Wertes vom Vorkaufsberechtigten. Der Wert errechnet sich
    entsprechend aus dem Gesamtkaufpreis zzgl. der damit in Verbindung stehenden
    Nebenleistungen
  • bei Bestellung und Übertragung von Erbbaurechten: 3,57 % inkl. Mehrwertsteuer
    vom Übernehmer. Berechnungsgrundlage ist der Wert des Erbbaurechts. Dieser Wert
    errechnet sich aus den während der Laufzeit des Erbbaurechtsvertrages
    fälligen Erbbauzinsen unter Anwendung eine Abzinsungssatzes in Höhe des jeweiligen
    Basiszinssatzes der EZB.
  • bei Übertragung von Gesellschfteeranteilen oder sonstigen Gesellschaftsanteilen
    jeweils 3,57  inkl. Mehrwertsteuer des Wertes des zu übertragenden Anteils
    bzw. der zu übertragenden Anteile vom Übertragenden und vom Übernehmer.
    Bei der Berechnung des Anteiles ist der Wert des Gesellschaftsanteils zugrunde zu legen. 

Sollte in einem schriftlichen Maklervertrag eine andere Vergütung vereinbart sein, so gilt
diese als vereinbart.
Der Provisionsanspruch entsteht, sobald aufgrund des Nachweises oder der Vermittlung
des Maklers ein Kauf-, Miet- oder Pachtvertrag zu Stande kommt. Die Maklerprovision ist
fällig mit Abschluss des Hauptvertrages (Kauf-, Miet- oder Pachtvertrag).

11. Erstattung von nachgewiesenen Aufwendungen
Sollte der gewünschte Vertragsabschluss nicht zustande kommen, so ist der Kunde
verpfichtet, dem Makler die in Erfüllung des erteilten Auftrages entstandenen und
nachgewiesenen Aufwendungen (zum Beispiel Insertionskosten, Telefonkosten,
Fahrtkosten usw.) zu erstatten. Die Erstattung darf jedoch 25% der zu erwartenden
Provision nicht überschreiten. Dies gilt nicht beim Auftrag eines Wohnungssuchenden. In
diesem Falle ist der pauschale Aufwendungsersatz auf 25 € begrenzt.

12. Pauschaler Aufwendungsersatz
Dem Makler steht ein pauschaler Aufwendungsersatz in Höhe von 10% der
vorgesehenen Gesamtprovision zzgl. Mehrwertsteuer zu, wenn der Auftraggeber trotz
vorangegangener Unterlassungsaufforderung weiterhin so schwerwiegend gegen den
Vertrag verstößt, dass dem Makler objektiv die Zusammenarbeit nicht mehr zugemutet
werden kann. Dies gilt nicht beim Auftrag eines Wohnungssuchenden. In diesem Falle ist
der pauschale Aufwendungsersatz auf 25 € begrenzt.

13. Vertragsstrafe bei Nichtabschluss des Hauptvertrages
Vermittelt der Makler nachweislich einen vertragsbereiten Interessenten und schließt der
Auftraggeber mit diesem keinen Hauptvertrag ab, so hat der Auftraggeber dem Makler
eine Pauschale von 10% der vereinbarten Provision zu vergüten. Dies gilt nicht beim
Auftrag eines Wohnungssuchenden.

14. Provisionsanspruch bei nachträglicher Aufhebung des Hauptvertrages
Der Provisionsanspruch des Maklers entfällt nicht, wenn der nachgewiesene oder
vermittelte Hauptvertrag nachträglich aufgehoben oder rückgängig gemacht oder
einvernehmlich aufgehoben wird.

15. Rückfrageklausel
Vor Abschluss eines Hauptvertrages verpfichtet sich der Auftraggeber den Makler unter
Angabe des Namens und der Anschrift des vorgesehenen Vertragspartners zu
informieren. Damit soll dem Makler die Möglichkeit gegeben werden zu prüfen, ob der
Hauptvertrag infolge seiner Nachweis- oder Vermittlungstätigkeit zustande gekommen
ist. Ferner erteilt der Verkäufer auch nach Abschluss des Hauptvertrages dem Makler für
die Dauer von 12 Monaten Vollmacht zur Einsichtnahme in das Grundbuch.

16. Zustandekommen des Hausverwalter- oder Objektbetreuungsvertrages
Der Hausverwalter- oder Objektbetreuungsvertrag beruht in der Regel auf dem von uns
zuvor unterbreiteten Angebot. Er kommt durch die Übermittlung des unterschriebenen
Vertrages auf dem Postweg, per Fax oder per E-Mail zustande. Bei WEG- Verwaltungen
gilt die Beschlussfassung innerhalb einer Eigentümerversammlung als Voraussetzung
des Zustandekommens eines Verwaltervertrages.
Der Gegenstand des Vertrages bzw. die genaue Aufgabenbeschreibung ist im
Verwaltervertrag beschrieben. Der Hausverwalter- oder Objektbetreuungsvertrag ist frei
verhandelbar. Das Angebot bezieht sich auf ein bestimmtes Betreuungsobjekt und gilt
für eine bestimmte Betreuungszeit.

17. Leistungsumfang Haus- und Objektbetreuung
Berle Immobilien widmet sich der Erfüllung von Hausverwaltungsverträgen mit
größtmöglicher Sorgfalt und objektiver Wahrnehmung der Interessen der Auftraggeber
im Rahmen der allgemeinen anerkannten Grundsätze und Gebräuche.
Unsere Tätigkeit umfasst die Verwaltung von Wohnungen, Gewerbefächen, Ein- und
Mehrfamilienhäusern sowie gemischt genutzten Objekten. Grundlage bildet der
zwischen dem Auftraggeber und uns geschlossene Hausverwaltervertrag. Dieser legt
den Leistungsumfang und die Vergütung in der Regel detailliert fest.
Ist uns die vertraglich geschuldete Erbringung eines Auftrags tatsächlich nicht möglich,
so werden wir den Auftraggeber unverzüglich darüber in Kenntnis zu setzen.
Die Parteien sind bemüht, nach bestem Wissen und Gewissen den Vertragspartner bei
der Erbringung der jeweiligen Verpfichtung durch Überlassen von Informationen und
Unterlagen zu unterstützen, um einen reibungslosen und effzienten Arbeitsablauf zu
gewährleisten.
 

18. Dauer und Kündigung des Hausverwalter- oder Objektbetreuungsvertrages

Vertragsdauer und Kündigungsregelungen richten sich grundsätzlich nach den Vorgaben
in dem Verwaltervertrag.

19. Vergütung des Hausverwalter- oder Objektbetreuungsvertrages
Die Vergütung richtet sich nach den gesonderten Regelungen des Hausverwalter- oder
Objektbetreuungsvertrag. Die Vergütung ist monatlich im Voraus, jeweils zum 3. Werktag
eines Monats fällig.
Werden von uns Leistungen erbracht, die nicht im üblichen Leistungsumfang des
Hausverwaltervertrages enthalten sind bzw. für die ein gesonderter Auftrag erteilt wurde,
so ist diese Leistung, soweit keine gesonderte Vereinbarung über die Vergütung vorliegt,
im verkehrsüblicher Höhe zu vergüten.
Hierüber wird die Fa. Berle Immobilien eine gesonderte Rechnung an den Auftraggeber
stellen, die ohne Abzug sofort zur Zahlung fällig ist. Zahlungen sind grundsätzlich
bargeldlos auf ein von der Hausverwaltung Berle Immobilien benanntes Konto zu leisten.

20. Verschwiegenheitspficht / Provisionsverbot
Berle Immobilien verpfichtet sich, während der Dauer des Vertrages und auch nach
dessen Beendigung Stillschweigen zu bewahren.

Uns ist es als Verwalter ist es untersagt von Partner- und / oder Dienstleistungs-
unternehmen jedwede Vergütung entgegen zu nehmen, sei es durch Barzahlungen,
Geschenke oder sonstigen Zuwendungen.

21. Haftung, Haftungsbegrenzung
Berle Immobilien hat die an den Kunden weitergegebenen Angaben nicht auf deren
Vollständigkeit und Richtigkeit geprüft. Sie hat die Angaben weitergegeben, die sie vom
Verkäufer oder Vermieter/Verpächter oder einem beauftragten Dritten erhalten hat. Es
ist daher Aufgabe des Kunden, die Angaben zu überprüfen. Für die Richtigkeit der
Angaben übernimmt der Makler keine Haftung.
Die Haftung von Berle Immobilien ist auf grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten
begrenzt.

22. Verjährung
Ansprüche des Kunden gegenüber Berle Immobilien verjähren nach drei Jahren. Sollte
die gesetzliche Verjährungsfrist im Einzelfall eine kürzere sein, so gilt diese.

23. Nebenabreden, zusätzliche Vereinbarungen
Jeder der Vertragspartner kann beim anderen Vertragspartner in schriftlicher Form
Änderungen des vereinbarten Leistungsumfangs beantragen. Nach Erhalt eines
Änderungsantrags wird der Empfänger prüfen, ob und zu welchen Bedingungen die

Änderung durchführbar ist und dem Antragsteller die Zustimmung bzw. Ablehnung
unverzüglich schriftlich mitteilen und gegebenenfalls begründen.

24. Salvatorische Klausel
Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB oder des Maklervertrages nichtig
oder unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht
berührt. Dies gilt auch dann, wenn innerhalb einer Regelung ein Teil nichtig oder
unwirksam ist, ein anderer Teil hingegen gültig oder wirksam. Die jeweils nichtige oder
unwirksame Bestimmung soll durch die ersetzt werden, die dem ursprünglich gewollten
und den wirtschaftlichen Interessen der Vertragsparteien am nächsten kommt ohne den
übrigen Vereinbarungen zuwider zu laufen.
25. Gerichtstand
Handelt es sich bei dem Auftraggeber um einen Kaufmann im Sinne des HGB so ist
Gerichtsstand der Firmensitz von Berle Immobilien (Hanau). Ansonsten gelten die
gesetzlichen Bestimmungen der Bundesrepublik Deutschland.

Hanau, den 06.08.2022
Berle-Immobilien


 

 
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Verbraucher haben das folgende gesetzliche Widerrufsrecht:

Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht vor Vertragsschluss und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Absatz 1 und 2 EGBGB sowie unserer Pflichten gemäß § 312e Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Artikel 246 § 3 EGBGB. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

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Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.

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Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Dies kann dazu führen, dass Sie die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen müssen. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung, für uns mit deren Empfang.

Besondere Hinweise:

Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf Ihren ausdrücklichen Wunsch vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.

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